Seit einigen Tagen liegen die Urteile des Arbeitsgerichts Gießen in den insgesamt 25 Parallelverfahren, in denen bei den Stadtwerken Gießen (SWG) beschäftigte Busfahrer eine neue Betriebsvereinbarung angegriffen hatten, vor. Das Gericht hat die Klagen der Busfahrer jetzt größtenteils abgewiesen.
In sechs von insgesamt sieben Streitpunkten pflichtete das Gericht der Rechtsmeinung der SWG bei. Die Busfahrer hatten sich auf einen anlässlich des Übergangs des Busbetriebs auf die SWG-Nahverkehrstochter MIT.BUS GmbH geschlossenen Änderungsvertrag zu ihrem Arbeitsvertrag berufen und die Meinung vertreten, hierin hätten die SWG ihnen die Weitergeltung der tariflichen Arbeitsbe-dingungen sowie sämtlicher zu diesem Zeitpunkt geltender Betriebsvereinbarungen garantiert. Dieser Meinung schloss sich das Arbeitsgericht Gießen nicht an. Es führt hierzu in der schriftlichen Urteilsbegründung aus, dass dies natürlich „nicht bedeute, dass damit die Arbeitsbedingungen des Klägers bis zu seinem Renteneintritt „eingefroren“ werden.“ Gerichtlich bestätigt wurde daher die von den SWG vorgenommene Kürzung des sog. Einmannzuschlags. „Die Absenkung des Zuschlags von ursprünglich 250,00 € auf künftig nur 157,18 € ist rechtswirksam“, führt die zuständige Kammer des Arbeitsgerichts Gießen aus. Darüber hinaus sind die SWG dem Gericht zufolge auch nicht verpflichtet, den Busfahrern neben dem Einmannzuschlag einen sog. Sichtkartenzuschlag zu bezahlen.
In Bezug auf die Frage der Berücksichtigung von Wegezeiten hingegen schloss sich das Arbeitsgericht den Busfahrern an und verurteilte die SWG zur Berücksichtigung und Abgeltung von Wegezeiten. Die Erfolgsaussichten eines gegen diesen Richterspruch gerichteten Rechtsmittels werden derzeit geprüft.