Bundesgerichtshof: Offenlegung abgelehnt

Stadtwerke Gießen freuen sich über Entscheidung im Umgang mit § 315

Die Stadtwerke Gießen AG (SWG) begrüßen das Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) in Karlsruhe zur Anwendung von § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bei der Überprüfung von Gaspreisen. Das Gericht hat mit seinem am 13. Juni gefällten Urteil zwar die grundsätzliche Anwendbarkeit der Bestimmung des § 315 BGB bei Gaspreiserhöhungen bestätigt. Das Gericht legte jedoch fest, dass die Verpflichtung des Versorgungsunternehmens zur Offenlegung der Kalkulation nicht annähernd so weit geht, wie es die bundesdeutschen Verbraucherschützer bislang forderten. Weist das Versorgungsunternehmen seinen Kunden nach, dass es bei der in Streit geratenen Preiserhöhung lediglich gestiegene Bezugspreise weitergegeben hat, ist damit der Nachweis der Billigkeit und Angemessenheit des Preises erbracht. Der Bundesgerichtshof wertet Preiserhöhungen, bei denen nur gestiegene Beschaffungskosten an den Kunden weitergegeben werden, als Ausübung eines berechtigten Interesses des Versorgungsunternehmens. Diese Preiserhöhungen ändern nämlich nichts an dem bei Abschluss des Gaslieferungsvertrages von beiden Vertragspartnern als ausgewogen empfundenen Verhältnis von Leistung und Gegenleistung. Der Kunde ist uneingeschränkt zur Bezahlung des höheren Gaspreises verpflichtet und kann im Falle fortgesetzter Zahlungsverweigerung vom Versorgungsunternehmen auf Zahlung verklagt werden. Grund zur Freude bietet das Urteil auch den Stadtwerken Gießen. „Für uns ist diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes ein voller Erfolg“, erklärt Martina Gießler, Justitiarin der Stadtwerke Gießen AG. „Wir waren von Anfang an der Meinung, dass sich die Preisüberprüfung nach § 315 BGB niemals auf die gesamte, dem Preis zugrundeliegende Kalkulation beziehen kann. Die aus dem Urteil abzuleitende Offenlegungspflicht des Gasversorgers ist vielmehr auf die im Streit stehende Preiserhöhung beschränkt. Erfreulich ist weiter, dass der Bundesgerichtshof die Weitergabe gestiegener Beschaffungskosten an den Kunden als berechtigte Interessenwahrnehmung durch den Versorger ansieht mit der Folge, dass der so gebildete erhöhte Gaspreis billig und angemessen ist.“ Ina Weller, Leiterin Marketing der SWG und in dieser Funktion zuständig für die Ermittlung der Verkaufspreise der SWG, bestätigt: “Den Anstieg unserer Beschaffungspreise können wir nachweisen. Deshalb werden wir uns nun noch einmal an die Kunden wenden, die bei uns Widerspruch gegen die Gaspreise eingereicht haben.“

Gießler und Weller hoffen zugleich, dass nun die vereinzelt erhobenen Pauschalvorwürfe unbilliger Preispolitik ein Ende nehmen. „Dass die Stadtwerke Gießen stets auch die Interessen ihrer Kunden bei der Preisbildung berücksichtigt haben, bestätigt ein unabhängiges Gutachten eines Wirtschaftsprüfungsunternehmens. Das Gutachten stellt fest, dass wir unseren Gasverkaufspreis geringer angehoben haben, als unsere Gasbezugkosten gestiegen sind. Damit ist unser Gaspreis nach der neuen höchstrichterlichen Rechtsprechung in jedem Fall billig und angemessen.“

 

Hintergründe zu § 315 BGB

Verbraucherschützer werfen den Gasversorgern seit Langem vor, ihre Endkundenpreise „unbillig“, also beliebig, willkürlich, unangemessen und allein aufgrund einer marktbeherrschenden Stellung erhöht zu haben. Sie leiten daraus unter Berufung auf § 315 BGB ab, die Rechnungen der Gasversorger seien nicht verbindlich und damit auch nicht zur Zahlung fällig. Mit dieser Argumentation legen Verbraucherverbände den Kunden nahe, die Erhöhung gar nicht oder nur den alten Preis zuzüglich eines Sicherheitsaufschlags von zwei Prozent zu zahlen. In einer anderen Variante werden die Verbraucher dazu aufgerufen, zwar den Rechnungsbetrag inklusive Erhöhung zu begleichen, den Erhöhungsanteil aber unter den Vorbehalt der späteren Rückforderung zu stellen.

 

Preistrends im Wettbewerb

„Im Übrigen sind die Preise der SWG im Vergleich wirklich günstig“, so Weller. „Unsere Kunden können uns als ihrem Vor-Ort-Versorger vertrauen. Beweis hierfür bietet der vom Bundeskartellamt Anfang des Jahres veröffentlichte Gaspreisvergleich. Hier liegen die Preise der Stadtwerke Gießen bundesweit im günstigsten Drittel der Versorger. Unsere Partnerschaft mit den Menschen in dieser Region zeigt sich nicht zuletzt auch darin, dass wir mit unserem infoZentrum am Gießener Marktplatz jedem unserer Kunden ein hohes Maß an Beratung und Know-how bieten. Hier halten wir sowohl kompetente Energiefachleute als auch Informationsmaterial bereit und das das ganze Jahr über. Wer also sparen will, der ist garantiert richtig als Besucher im infoZentrum.“

 

Konzern

Zurück